Widerspruch Schema

Aktualisiert am 1. Februar 2023 von Ömer Bekar

Widerspruch SchemaTagtäglich werden unzählige Anträge beschieden und verschiedenste Bescheide erlassen. Doch längst nicht alle Bescheide führen zu der Entscheidung, die der Antragsteller erwartet oder erhofft hat. Über einen nachteiligen Bescheid wird der Antragsteller zwar verständlicherweise verärgert oder auch enttäuscht sein. Aber er muss sich mit der Entscheidung nicht abfinden. In den meisten Fällen kann er nämlich durch einen Widerspruch gegen den Bescheid vorgehen.

►Musterbeispiel für einen Widerspruch

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TT Punkt MM Punkt JJJJ
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Das ist ein Musterbeispiel. So könnte Ihr Schreiben aussehen.

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Absender
Anschrift

Zuständige Stelle
Anschrift

 

Ort, Datum

 

Bescheid wegen ________________________ vom _________
Aktenzeichen: _____________________

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den im Betreff genannten Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Begründung:

In Ihren Erläuterungen führen Sie aus, dass ___________ [hier zitieren, welche Gründe im Bescheid genannt wurden] ___________. Dabei sind folgende Sachverhalte jedoch nicht berücksichtigt bzw. falsch ausgelegt worden: _____ [hier erläutern, wie der Betroffene die Sache sieht und die Aussagen richtigstellen; sind Nachweise wie Kontoauszüge, Gutachten, andere Bescheide oder Fotos vorhanden, darauf hinweisen] ______.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Der Widerspruch als Rechtsbehelf

Beim Widerspruch handelt es sich um einen sogenannten Rechtsbehelf. Er kann eingesetzt werden, um eine behördliche Entscheidung anzufechten. Das Ziel besteht dabei darin, dass die Entscheidung überprüft und dann entweder aufgehoben oder abgeändert wird. Dass der Widerspruch als Rechtsbehelf zulässig ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie steht am Ende des Bescheids und enthält vier wesentliche Informationen. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht nämlich,

  1. dass gegen den vorliegenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann,
  2. an wen der Widerspruch gerichtet werden muss,
  3. in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann und
  4. innerhalb welcher Frist ein Widerspruch möglich ist.

Damit ein Widerspruch erfolgreich sein kann, müssen die Angaben aus der Rechtsbehelfsbelehrung berücksichtigt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Widerspruch allein aus formalen Gründen zurückgewiesen wird.

Die Form und die Frist beim Widerspruch

Ein Widerspruch erfordert grundsätzlich die Schriftform. Um Widerspruch einzulegen, muss also ein Schreiben aufgesetzt werden, das neben dem Brieftext auch die Unterschrift des Absenders enthält. Ein einfacher, formloser Brief reicht als Widerspruchsschreiben aber aus. Ein bestimmtes Formular muss, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht ausgefüllt werden. Der Widerspruch kann dann auf dem Postweg an die zuständige Stelle geschickt oder persönlich abgegeben werden. Einige Ämter und Behörden akzeptieren es auch, wenn der Widerspruch per Fax oder als E-Mail eingereicht wird. Hier ist die Unterschrift des Absenders zwar nur als Kopie vorhanden. Aber trotzdem lässt sich eindeutig bestimmen, dass der Widerspruch vom Betroffenen eingelegt wird. Ob der Widerspruch per Fax oder E-Mail eingereicht werden kann, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung. Eine weitere Möglichkeit, um Widerspruch einzulegen, besteht darin, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Dazu geht der Betroffene persönlich zur zuständigen Stelle und lässt seinen Widerspruch von einem Sachbearbeiter aufschreiben. Dieses Protokoll bestätigt der Betroffene anschließend durch seine Unterschrift.

Neben der Form muss auch die Frist bei einem Widerspruch eingehalten werden. Bei behördlichen Bescheiden beträgt diese Frist meistens einen Monat. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig. Und ein wirksam gewordener Bescheid kann nicht mehr ohne Weiteres durch einen Widerspruch angefochten werden. Der Betroffene sollte deshalb unbedingt darauf achten, dass er rechtzeitig Widerspruch einlegt. Rechtzeitig heißt, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle vorliegt. Ob die Frist gewahrt ist, hängt nämlich nicht davon ab, auf welches Datum das Widerspruchsschreiben datiert ist oder wann es abgeschickt wurde. Stattdessen zählt das Datum, an dem der Widerspruch bei der Behörde eingeht. Zudem ist der Betroffene gut beraten, wenn er eine Versandart wählt, die er belegen kann. Im Zweifel muss er nämlich nachweisen, dass der Widerspruch fristgerecht beim Empfänger angekommen ist.

Das Schema eines Widerspruchs

Um Widerspruch einzulegen, setzt der Betroffene ein formloses Schreiben auf. Verbindliche Regeln, wie der Widerspruch verfasst sein muss, gibt es nicht. Damit der Widerspruch die gewünschte Wirkung entfalten und eindeutig zugeordnet werden kann, sollten aber bestimmte Angaben enthalten sein. Dabei hat sich folgendes Schema bewährt:

  • Absenderdaten: Damit der Empfänger eindeutig feststellen kann, wer Widerspruch einlegt, sollte der Betroffene immer seinen vollständigen Namen und seine Anschrift angeben. Wenn der Betroffene möchte, kann er seine Kontaktdaten auch um die Angabe seiner Telefonnummer oder seiner E-Mail-Adresse ergänzen. Notwendig sind diese Angaben aber nicht, der Name und die Anschrift reichen aus.
  • Empfängerdaten: Der Widerspruch muss an die Stelle gerichtet werden, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist. In vielen Fällen ist zwar die Stelle zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Es kann aber durchaus sein, dass Widersprüche von einer anderen Stelle bearbeitet werden oder dass die Widerspruchsstelle eine andere Anschrift hat als die Behörde.
  • Angaben zum Bescheid: Um sicherzustellen, dass die Behörde den Widerspruch schnell und eindeutig zuordnen kann, sollte der Betroffene immer anführen, auf welchen Bescheid sich sein Widerspruch bezieht. Dazu sollte er zum einen die genaue Bezeichnung des Bescheids oder des Anliegens und das Datum, an dem der Bescheid erlassen wurde, angeben. Zum anderen sollte er das Aktenzeichen des Vorgangs, das Geschäftszeichen und/oder seine Kundennummer nennen.
  • Widerspruchserklärung: Aus dem Widerspruch muss unmissverständlich hervorgehen, dass der Betroffene mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Das Wort Widerspruch muss in dem Schreiben aber nicht unbedingt vorkommen. Und es macht nichts, wenn der Betroffene Begriffe wie Einspruch, Beschwerde oder Reklamation verwendet. Sie sind zwar etwas anderes als ein Widerspruch, aber die Behörde wird das Schreiben richtig deuten und sich nicht an den Begrifflichkeiten stören. Entscheidend ist letztlich nur, dass die Behörde eindeutig erkennt, dass der Betroffene den Bescheid anfechten will.
  • Begründung: Ein Widerspruch muss nicht begründet werden. Auch ohne eine Begründung wird der Widerspruch nämlich wirksam. Allerdings ist es nicht empfehlenswert, auf eine Begründung zu verzichten. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung noch einmal geprüft wird. Wenn die Behörde nicht weiß, warum der Betroffene die Entscheidung beanstandet, wird sie nur die Sachverhalte berücksichtigen, die ihr vorliegen. Diese Sachverhalte haben aber schon zu der ersten Entscheidung geführt, so dass sich daran meistens nicht viel ändern wird. Deshalb sollte der Betroffene sachlich erläutern, warum er die Entscheidung für falsch hält. Dabei sollte der Betroffene aber mit Fakten argumentieren und sich nicht von irgendwelchen Emotionen leiten lassen. Haben sich zwischenzeitlich neue Aspekte ergeben oder wurden bestimmte Angaben nicht berücksichtigt, kann der Betroffene in seiner Begründung darauf hinweisen. Die Begründung muss der Betroffene aber nicht schon in sein Widerspruchsschreiben aufnehmen. Stattdessen kann er zunächst nur seinen Widerspruch erklären und die Begründung dann später nachreichen. So wahrt er die Frist und hat gleichzeitig mehr Zeit, um seine Begründung in aller Ruhe zu formulieren.
  • Unterschrift: Um der Schriftform gerecht zu werden, sollte der Betroffene nicht vergessen, sein Widerspruchsschreiben zu unterschreiben.

Die Folgen des Widerspruchs

Ein Widerspruch leitet ein sogenanntes Widerspruchsverfahren ein. Dabei prüft die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, den gesamten Vorgang noch einmal. Zeigt sich dabei, dass der Widerspruch berechtigt ist, wird der Bescheid aufgehoben oder abgeändert. In diesem Fall wird davon gesprochen, dass dem Widerspruch abgeholfen wird. Je nach Sachverhalt kann die Behörde dem Widerspruch vollständig oderteilweise abhelfen. Vollständig abgeholfen wurde dem Widerspruch dann, wenn der neue Bescheid in vollem Umfang dem entspricht, was der Betroffene ursprünglich beantragt hatte. Wird dem Widerspruch teilweise abgeholfen, wird die Entscheidung nur in einigen Punkten korrigiert.

Bleibt die Behörde hingegen bei ihrer Entscheidung, wird die Angelegenheit an die nächst höhere Stelle weitergegeben. Die Widerspruchsstelle prüft den Sachverhalt ebenfalls. Gibt sie der Behörde Recht, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Darin wird der Widerspruch zurückgewiesen und erläutert, warum dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann. Möchte der Betroffene sich damit nicht abfinden, kann er mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen. Genaue Angaben dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids. Generell besteht die Absicht des Widerspruchsverfahrens darin, langwierige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund muss der Betroffene meist zuerst Widerspruch einlegen und kann erst dann Klage erheben, wenn sein Widerspruch nicht erfolgreich war. Andererseits geht der Betroffene durch seinen Widerspruch kein wirkliches Risiko ein. Denn mehr als dass der Widerspruch zurückgewiesen wird, kann letztlich nicht passieren.